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JUGENDKONFERENZ
JORK |
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Satzung der Jugendkonferenz
Jork
in der Fassung vom 07. November 2006
verabschiedet durch die Gründungsmitglieder Jorker Jugendkonferenz
1. Ziel und
Zweck
Die Jugendkonferenz Jork ist ein freiwilliger Zusammenschluss in Form einer
Arbeitsgemeinschaft der Jugend- und Kinderarbeit betreibenden Organisationen,
Vereine, Institutionen und Initiativen im Einzugsbereich der politischen Einheitsgemeinde
Jork, die sich regelmäßig mit der Situation junger Menschen und
der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Einheitsgemeinde Jork beschäftigt.
Sie ist unabhängig von politischen und kommunalen Gremien.
Die Jugendkonferenz
Jork verfolgt dabei das Ziel, organisationsübergreifend zu einer Verbesserung
der Lebens- und Freizeitsituation von Kindern und Jugendlichen in Jork beizutragen.
Sie will aktivierende und fördernde Impulse zur Herstellung eines breitgefächerten
jugend-pflegerischen Angebotes für Kinder und Jugendliche geben und dabei
Handlungsmöglichkeiten für eine gemeindebezogene Kinder- und Jugendarbeit
entwickeln, fördern und durchführen.
Zum Aufgabenbereich der Jugendkonferenz Jork gehören insbesondere folgende Schwerpunkte:
1. Information
über und Koordination von örtlichen Angeboten der Arbeit mit Kindern
und Jugendlichen
2. Kooperation bei der Durchführung gemeinsamer jugend- und kindgemäßer
Veranstaltungen und Aktionen
3. Mitarbeit an regionalen und örtlichen Kinder- und Jugendproblematiken
4. Die Jugendkonferenz soll als Partner der Jugend, auch der nichtorganisierten
Jugendlichen, deren Belange erkunden, unterstützen und gegenüber
der Öffentlichkeit und politischen Entscheidungsträgern vertreten
5. Junge Menschen über kommunalpolitische Anliegen informieren
6. Ausbau und Erhaltung des bestehenden Freizeitgestaltungsangebotes für
Kinder und Jugendliche
7. Einbeziehung der Handlungsempfehlungen der Jugendhilfeplanung des Landkreises
8. Mitarbeit an der Aktion Ferienspaß
2. Zusammensetzung
Der Jugendkonferenz Jork gehören im Einzelnen an:
1. Je ein/e VertreterIn und je ein/e Jugendsprecher/in der mit Kinder- und/oder Jugendarbeit befassten Organisationen, Vereine, Institutionen und Initiativen aus dem Einzugsbereich der Einheitsgemeinde Jork (stimmberechtigt)
2. ein/e VertreterIn des Jugend- und Sozialausschusses der Einheitsgemeinde Jork ( beratend)
3. der/ die SchulsozialarbeiterIn (beratend)
4. Schulen
a.) die Hauptschule mit je einem/einer VertreterIn der Lehrer, der Schüler
(2 Stimmen)
b.) die Realschule mit je einem/einer VertreterIn der Lehrer, der Schüler
(2 Stimmen)
c.) die Grundschulen mit je einem/einer VertreterIn der Lehrer (2 Stimmen)
5. der Kindertagesstätten mit je einem/einer VertreterIn Vertreter der Träger DRK und Kirchengemeinden (2 Stimmen)
6. Das Jugendzentrum mit je einem gewählten Vertreter aus der Gruppe Besucherschaft und aus der Gruppe der ehrenamtlichen Betreuer (2 Stimmen)
7. der/die GemeindejugendpflegerIn, falls nicht vorhanden, ein/e VertreterIn der Gemeindeverwaltung (beratend)
8. jeweils ein/e VertreterIn des Kreisjugendringes Stades und der Kreisjugendpflege (beratend)
9. nichtorganisierte aktive Personen und interessierte Personen als Gäste ( beratend)
Die jeweiligen stimmberechtigten VertreterInnen sowie deren StellvertreterInnen werden von den Mitgliedsorganisationen für die Dauer von zwei Jahren benannt und namentlich den SprecherInnen der Jugendkonferenz mitgeteilt.
Die Mitglieder der Jugendkonferenz Jork werden in der Mitgliederliste geführt. Der Sprecherrat verwaltet die Mitgliederliste und aktualisiert sie bei Bedarf.
3. Innenverhältnis
und Außenvertretung
3.1 Sprecherrat
Die Leitung der Jugendkonferenz Jork wird vom Jugendkonferenzsprecherrat wahrgenommen.
Die Jugendkonferenz wählt insgesamt zwei SprecherInnen und eine(n) Kassenwart(in)
und mindestens einen Kassenprüfer.
Der Kassenwart verwaltet die Finanzen der Jugendkonferenz.
Die übrigen Aufgaben der Leitung werden nach Absprache unter den Mitgliedern
des Sprecherrates aufgeteilt. Dies sind die Repräsentation der Jugendkonferenz
in der Öffentlichkeit, schriftliche Arbeiten, wie z.B. Einladungen, Anträge,
Mitteilungen an die Presse und die Verwaltung der Protokolle, sowie die Verwaltung
der Mitgliederliste.
Wenn die Sprecher der Jugendkonferenz mindestens zwei Jugendliche sind, kann für die Verwaltung der Finanzen ein weiterer Erwachsener als 3.Mitglied der Leitung der Jugendkonferenz gewählt werden.
Die Sprecher
oder Sprecherinnen sowie der Kassenwart werden zeitversetzt für den Zeitraum
von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit von den anwesenden Mitgliedern der
Jugendkonferenz gewählt:
" Der/Die 1. SprecherIn in geraden Kalenderjahren
" Der/Die 2. SprecherIn und der/die KassenwartIn in ungeraden Kalenderjahren
Auch nichtorganisierte aktive Personen können in den Sprecherrat gewählt werden, sofern sie die Satzung der Jugendkonferenz anerkennen. Ausgenommen sind Funktionsträger politischer Vereinigungen.
Die SprecherInnen der Jugendkonferenz haben unabhängig von einer Mitgliedschaft ein Stimmrecht.
Dem Sprecherrat steht der/die JugendpflegerIn zur Unterstützung zur Seite.
3.2 Verwaltung der Finanzen
Die Jugendkonferenz
ist autonom in der Verwaltung der ihr zur Verfügung gestellten Gelder.
Sie gibt sich eigene Richtlinien zur Vergabe der Gelder zur Förderung
der Jugendarbeit, die sich an den Förderrichtlinien der Landkreises inhaltlich
orientieren. (s. Anhang)
Die Verwaltung der Finanzen obliegt dem Kassenwart. Er stellt die Anträge
zur Finanzierung an die Gemeinden und an die Kreisjugendpflege, belegt die
Einnahmen und Ausgaben und legt der Jugendkonferenz einmal jährlich einen
Rechenschaftsbericht vor.
Die Kassenführung wird einmal jährlich von den VertreterInnen der
Kreisjugendpflege und dem Kreisjugendring und der/dem Kassenprüfer/in
der Jugendkonferenz überprüft.
3.3 Sitzungen:
Die Jugendkonferenz tagt bei Bedarf, mindestens jedoch viermal pro Jahr.
Zur Vorbereitung, Planung und Ausführung einzelner Projekte können
aus den Sitzungen heraus Arbeitsgruppen gebildet werden.
Die Sprecher der Jugendkonferenz bereiten die Sitzungen vor. Sie werden dabei
von der/ dem JugendpflegerIn und den VertreterInnen der Kreisjugendpflege
und des Kreisjugendringes beratend unterstützt.
3.4. Beschlussfassung
Die Beschlüsse der Jugendkonferenz haben für deren Mitglieder verbindlichen
Charakter. Sie bedürfen der einfachen Mehrheit der auf der Sitzung anwesenden
Mitglieder.
Jede Organisation, die Mitglied der Jugendkonferenz ist, hat ein Stimmrecht.
Beschlussfähig ist die Jugendkonferenz Jork nach ordnungsgemäßer Ladung und Bekanntgabe der Beschlussthemen in der Einladung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vertreter, sofern mindestens ein Viertel der Mitgliedsorgnisationen durch stimmberechtigte VertreterInnen vertreten ist.
Änderungen der Satzung sind nur auf schriftlichen Antrag und mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der gesamten stimmberechtigten Mitglieder der Jugendkonferenz zulässig. Eine schriftliche Abstimmung ist in diesem Fall möglich.
Über
die Sitzungen werden Protokolle angefertigt, die von der Jugendkonferenz zu
genehmigen sind. Die Protokolle sind an alle in der Mitgliederliste aufgelisteten
Vertreter der Mitglieder der Jugendkonferenz zu versenden.
Die Einladungen zu den Sitzungen werden von den SprecherInnen formuliert und
durch die Gemeinde versandt. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In
begründeten Ausnahmen kann eine verkürzte Ladungsfrist erfolgen.
4. Neue Mitgliedschaften
Mitglied in der Jugendkonferenz Jork können werden:
Organisationen, Institutionen, Vereine, und Initiativen aus der Einheitsgemeinde
Jork, die
a) die Satzung anerkennen
b) ihren Willen bekunden, aktiv in der Jugendkonferenz mitzuarbeiten und
c) die nach Antragstellung, Beratung und Beschluss der Jugendkonferenz als
Mitglied aufgenommen werden.
Für den Beschluss ist die absolute Mehrheit, d.h. die Zustimmung von
mehr als 50 v.H., der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Jugendkonferenz
erforderlich.
Die Mitgliedschaft
kann beendet werden:
a) durch das Mitglied selbst (bei entsprechendem Beschluss oder Selbstauflösung
des Verein, der Organisation oder Initiative.)
b) durch Beschluss der Jugendkonferenz unter der Vorraussetzung, das festgestellt
wurde, dass das betroffene Mitglied gegen die Satzung handelt oder sich mehr
als zwei Jahre nicht mehr aktiv an der Jugendkonferenz beteiligt. Für
den Beschluss ist die absolute Mehrheit, d.h. die Zustimmung von mehr als
50 v.H., aller stimmberechtigten Mitglieder der Jugendkonferenz erforderlich.
Eine schriftliche Abstimmung ist in diesem Fall möglich.
Parteipolitische Organisationen und parteipolitische Initiativen können nicht Mitglied werden.
5. Auflösung
Die Jugendkonferenz Jork kann auf Antrag eines Mitgliedes mit Zweidrittelmehrheit
aller stimmberechtigten Mitglieder der Jugendkonferenz aufgelöst werden.
Eine schriftliche Abstimmung ist in diesem Fall möglich.